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Satzung

vom 2. November 2006

Präambel

"Die folgenden Generationen sind die größte und stärkste Verpflichtung, die wir auf Erden haben.“
(Richard von Weizsäcker)

Die Gründung der Stiftung des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs Lüdinghausen erfolgt in diesem Bewusstsein. Sie hat das Ziel, Bildung und Erziehung zu fördern und ihren Bei­trag zur Völkerverständigung zu leisten.

Bildung wird dabei als Bildung des ganzen Menschen verstan­den, die sowohl den Erwerb von persönlichen als auch berufli­chen Kompetenzen beinhaltet.

Die Stiftung sieht deshalb ihre Aufgabe darin, bei jungen Er­wachsenen personale Kompetenzen wie Toleranz und Verant­wortungsbewusstsein und berufliche Kompetenzen im Sinne einer umfassenden Fach- und Handlungskompetenz und der Fähigkeit zur selbstständigen Weiter­entwicklung zu fördern. Sie geht dabei von der Überzeugung aus, dass dafür  zum Wohle der gesamten Region und ihrer Bürger/innen  der internationale Austausch von besonderer Bedeutung ist. Dieser Austausch soll in einer Atmosphäre erfolgen, die den Gedan­ken des voneinander Lernens verwirklicht.

Die Stiftung will die bestehende Kooperation des Richard-von-Weiz­säcker-Berufskollegs mit dem Deltion College in Zwolle aktiv fördernd begleiten.

Die Stiftung will Möglichkeiten schaffen, damit durch Wissen und Kennt­nisse, gemeinsame Arbeit und gemeinsames Erleben, Verständnis für andere Kulturen entwickelt und somit ein friedliches Zusammenleben gefördert werden kann.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1)           Die Stiftung führt den Namen "Stiftung des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs Lüdinghausen zur Förderung der internationalen Begegnung“.

(2)           Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)           Die Stiftung hat ihren Sitz in Lüdinghausen.

(4)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1)                 Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung und der Völkerverständigung durch internationale Kontakte von Schülerinnen und Schülern und jungen Berufstätigen aus dem Bereich des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs in Lüdinghausen.

Im Einzelfall können auch internationale Begegnung und inter­nationaler Austausch außerhalb des Bereichs des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs gefördert werden.

(2)                 Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

a)                   die Unterstützung und Sicherstellung des Betriebs der Begeg­nungsstätte "Marianne-von-Weizsäcker-Haus“ in Lüdinghausen, soweit diese gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO verfolgt.

b)                  die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungs­bildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veran­staltungen, Publikationen usw.) zur Stärkung des inter­nationalen Austausches.

c)                  Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Ein­richtungen, die ebenfalls die Zwecke der Stiftung verfolgen.

d)                  Vergabe von Beihilfen, Stipendien oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung des Stiftungszwecks.

(3)                 Die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(4)                 Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(5)                 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1)                 Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft ge­nannten Erstausstattung.

(2)                 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von  15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.. Des Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Ver­mögensumschichtungen sind zulässig.

(3)                 Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) ent­gegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Sie können aus jeder Art von Vermögen bestehen. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Ver­mächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

(4)                 Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten gebildet werden.

(5)                 Die Stiftung kann für ihre Zwecke Spenden zur zeitnahen Ver­wendung einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung orientiert sich an dem von der Spenderin oder dem Spender ge­wünschten Zweck. Ist kein Verwendungszweck genannt, ist der Vorstand berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden oder den Rücklagen zuzuführen.

§ 4
Stiftungsmittel

(1)                 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind insbesondere Erträge des Vermögens und Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (Spenden). Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2)                 Die Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke effizient und sparsam verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3)                 Ansprüche auf Zuteilungen von Stiftungsmittel bestehen nicht. Die Stiftung ist bei der Zuteilung nur an gesetzliche Bestimmungen und die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

(4)                 Wer Stiftungsmittel erhält, ist verpflichtet, über deren genaue Ver­wendung Rechenschaft abzulegen.

§ 5
Organisation

(1)                 Organe der Stiftung sind

a)                   das Stiftungsforum

b)                   der Stiftungsrat

c)                   der Vorstand

(2)                 Der Vorstand kann beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten.

(3)                 Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann der Vorstand ein Kuratorium berufen, dem unabhängige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören sollen. Das Kuratorium soll sich in der Öffentlichkeit werbend für die Ziele der Stiftung einsetzen.

(4)                 Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(5)                 Die Stiftung hat über ihre Vermögen und ihre Einnahmen und Aus­gaben Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.

(6)                 Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6
Stiftungsforum

(1)                 Die Gründungsstifter sind Mitglieder des Stiftungsforums. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit und ist nicht übertragbar. Zustifter können Mitglieder des Stiftungsforums werden. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungs­rates.

(2)                 Das Stiftungsforum hat das Recht, mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Es kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen. Es kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.

§ 7
Stiftungsrat

(1)                 Die Stiftung hat einen Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens drei und höchstens dreizehn Personen. Der erste Stiftungsrat (Gründungs­rat) wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende aus seiner  Mitte.

(2)                 Die Amtszeit des Gründungsrates beträgt für die Hälfte der Mit­glieder zwei Jahre für die zweite Hälfte der Mitglieder drei Jahre.

(3)                 Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden von Stiftungsratmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.

(4)                 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Kosten, Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses erstattet werden.

(5)                 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der Stif­tungsrat ein neues Mitglied für den Rest der Amts­zeit des Aus­geschiedenen kooptieren.

(6)                 Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates.

(7)                 Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrates.

(8)                 Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungssatzung. Er ist beratendes und kontrollierendes Gremium. Er genehmigt den Jahresabschluss und wählt ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen aus. Er kann Höchstsätze für die Ausgaben für Verwaltung und Werbung festlegen.

(9)                 Der Stiftungsrat bestellt, überwacht und entlastet die Vorstands­mitglieder und ruft sie ab. Er kann dem Vorstand Richtlinien für dessen Arbeit geben, nicht jedoch Einzelanweisungen. Er soll den Vorstand anregen, beraten und kritisch begleiten. Er kann vom Vorstand jederzeit Informationen über die Stiftung und Einsicht in die Unterlagen  einschließlich Sonderprüfungen  verlangen. Er kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 8
Vorstand

(1)                 Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam,  darunter die/der Vorsitzende/r oder einer der Stellvertreter/innen - vertreten die Stiftung nach außen. Es kann durch den Stiftungsrat Einzelvertretungsbefugnis er­teilt werden.

(2)                 Die Mitglieder des Vorstandes werden  abgesehen vom ersten Vor­stand, den die Gründungsstifter bestellen  vom Stiftungsrat gewählt und abberufen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu­wahl im Amt.

(3)                 Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungs­zwecks die konkreten Ziele und Prioritäten fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungs­gemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er stellt einen Wirtschaftsplan auf und bestellt das Wirtschaftsprüfungs­unternehmen. Er legt für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Abschluss vor, erstattet Bericht über die Geschäftstätigkeit und sorgt für Transparenz nach außen.

(4)                 Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben der Stiftung eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer sowie weitere Personen beschäftigen oder die Erle­digung von einzelnen Stiftungs­aufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen über­tragen.

(5)                 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen. Wiederwahl ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(6)                 Mitglieder des Vorstandes können ehren-, neben- oder hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenen­falls über die Höhe einer angemessenen Vergütung trifft der Stif­tungsrat. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ange­messener Aufwendungen und Auslagen.

(7)                 Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Stiftungsrat Arbeits­gruppen einrichten und für deren Tätigkeit eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 9
Beschlüsse

 (2)                  Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für Bestellungen und Abberufungen von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 10 und 11 dieser Satzung.

 § 10

Satzungsänderung

(1)                 Satzungsänderungen sind zulässig. Über Änderungen, einschließlich des Zwecks, sofern dessen Erfüllung unmöglich geworden oder nicht mehr zeitgemäß ist oder eine Veränderung erfordert, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsänderungen erfordern in beiden Organen die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.

(2)                 Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützig­keit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

§ 11
Auflösung, Zusammenschluss/Vermögensanfall

(1)                 Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 Abs. 1 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2)                 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das nach Abzug sämtlicher Verbind­lichkeiten verbliebene Vermögen an eine oder mehrere andere rechtsfähige Stiftungen fallen, die es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben. Diese Stiftungen werden vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates bestimmt. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zustän­digen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts einzuholen. 

§ 13
Stiftungsaufsicht und Inkrafttreten

(1)                 Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts.

(2)                 Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung durch die Auf­sichtsbehörde in Kraft. Die Stiftung ist damit rechtsfähig.

 

(1)                  Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.